AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hände und Werke Parkettböden in Hamburg

Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma Hände und Werke Eduard Witt und dem Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die Firma Hände und Werke Eduard Witt nicht an, es sei denn, Hände und Werke Eduard Witt hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wir erbringen eine Handwerksleistung, das heißt, dass dies überwiegend Handarbeit ist und auch nicht staubfrei vonstatten geht. Unser Material ist überwiegend Holz und wir verwenden umweltschonende Produkte. Jedes Stück Holz ist anders beschaffen und reagiert auch unterschiedlich. Wir liefern, erstellen und bearbeiten Fußböden und keine „Möbelstücke“.

§ 1

Unsere Angebote können innerhalb von 6 Wochen ab Datum der Erstellung angenommen werden.

§ 2

Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um Nettopreise.

§ 3

Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

§ 4

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind Zahlungen nach Erhalt der Rechnung netto Kasse zu leisten.

§ 5

Proben-Muster können nur als grobes Allgemeinmuster zugrundegelegt werden, weil die Proben nicht verarbeitet werden können und diese auch den Lichteinflüssen ausgesetzt sind.

§ 6

Strom und Wasser sind kostenlos und ausreichend an der Arbeitsstelle zur Verfügung zu stellen.

§ 7

Für die von uns nicht gelieferten Materialien können wir grundsätzlich keine Gewährleistung übernehmen.

§ 8

Bei der Bearbeitung von alten Holzfußböden und alten Unterböden übernehmen wir keine Gewährleistung für:

  • Farbveränderungen/Scheckigkeit oder sonstige Unregelmäßigkeiten (z.B: durch Silikon, Öle, Fette, Metall, Licht, usw.).
  • Geruchsbelästigung aus vorhandenen Böden.
  • Fugenbildung (Abrißfugen) oder Knarrgeräusche.
  • Das Durchschleifen der Deckschichten, z.B. bei Tafelparkett und Fertigparkett.
  • Alte Unterböden, auch wenn wir diese bearbeiten.
  • Schäden durch Feuchtigkeitseinflüsse, z.B. fehlende Feuchtigkeitsisolierung.
  • Alte Kleberschichten – diese lassen sich nicht restlos beseitigen und können als Trennschicht wirken.

§ 9

Wenn wir Möbel oder sonstiges umsetzen/umräumen, auch gegen Entgelt, können wir bei Beschädigung keinen Schadenersatz auch für Ansprüche von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden, leisten.

§ 10

Alte Fußböden bleiben grundsätzlich Eigentum des Auftraggebers, auch wenn wir diese gegen Entgelt entsorgen.

§ 11

Da wir das Naturmaterial Holz und umweltschonende Lacke verarbeiten, sind hier Schattierungen (Unregelmäßigkeiten) sowie eine gewisse Griffigkeit (Rauheit) materialbedingt möglich. In einem solchen Fall sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

§ 12

Reklamationen sind uns bei offensichtlichen Mängeln, d.h. bei Mängeln, die so offen zutage liegen, dass sie auch dem nicht fachkundigen Besteller bei flüchtiger Betrachtung auffallen, schriftlich definiert innerhalb von zwei Wochen nach Fertigstellung mitzuteilen.

§ 13

Die Gewährleistung beträgt – unter Berücksichtigung der vorerwähnten Punkte – gemäß VOB vier Jahre.

§ 14

Im übrigens gilt die VOB, Teil B und C neueste Fassung als Vertragsgrundlage. Diese kann in unserem Büro eingesehen und erläutert werden.

§ 15

Sofern eine Klausel unwirksam ist, wird die Wirksamkeit der übrigens Klauseln nicht berührt.

§ 16
Es gilt deutsches Recht.

Persönliche Beratung

(040) 4291 7814

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